Grundlegendes Element: der Firmenname

Die Wahl des Firmennamens ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Sie als Unternehmer bei der Gründung treffen müssen. Der Name sollte nicht nur Ihre Marke und Ihre Identität getreu wiedergeben, sondern auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen sowie Fehldeutungen und eine unangemessene Darstellung Ihres Unternehmens ausschliessen.

Zur Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister sind bestimmte gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Der Name, den Sie wählen, muss einmalig sein und darf nicht identisch mit Namen bereits eingetragener sowohl neuer als auch bereits eingeführte Firme sein. Zudem darf der Firmenname die Vorschriften der „Internen Richtlinie zur Prüfung der Unternehmensidentität“ nicht verletzen, was zum Beispiel bei einem beleidigenden oder irreführenden Namen der Fall wäre.

Grenzenlose Freiheit innerhalb präziser Vorgaben

Zu erfüllen sind ganz spezielle Vorgaben, innerhalb deren Grenzen Unternehmensinhaber den Namen frei wählen können, der die Werte und den Firmenzweck widerspiegelt. Solange die rechtlichen und ethischen Normen nicht verletzt werden, sind die Möglichkeiten der Namensgebung unendlich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Ablehnung des gewählten Namens seitens des Handelsregisters ein Rückschlag für Ihre Unternehmenstätigkeit bedeuten würde. Deshalb sind bei der Wahl des Namens für Ihr Unternehmen unbedingt einige grundlegende Regeln zu befolgen. An erster Stelle steht hier die Durchführung einer ausgiebigen Recherche, um auszuschliessen, dass der gewählte Name bereits in Verwendung ist, um starke Ähnlichkeiten zu Namen von Konkurrenzunternehmen zu vermeiden, und um einen Namen zu wählen, der Ihre Marke und den bereits definierten Unternehmensgegenstand genau widerspiegelt.

Kurzum, die Wahl des passenden Namens für Ihr Unternehmen stellt ein entscheidender Schritt bei der Gründung einer erfolgreichen Marke dar. Selbstverständlich müssen die Unternehmensinhaber hierbei die rechtlichen Vorschriften befolgen. Doch abgesehen davon können Sie in voller Freiheit einen Namen zu wählen, der einmalig ist und Ihre Marke repräsentiert. Bei Einhaltung dieser Grundanforderungen und nach Durchführung einer ausgiebigen Recherche können Sie einen Namen finden, der sowohl die gesetzlichen Vorschriften für die Eintragung ins Handelsregister erfüllt als auch Ihr Brand bestens darstellt.

Regeln für den Namen des Unternehmens

Allgemeine Regeln für Unternehmensnamen

Im Handelsregister dürfen keine voneinander getrennt operierenden Unternehmen mit demselben Namen eingetragen werden.

Der Unternehmensname muss sich eindeutig vom Namen anderer in der Schweiz eingetragener Unternehmen unter einer dieser Rechtsformen (Art. 951 OR) unterscheiden.

Ein Unternehmensname darf hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, in dem das Unternehmen tätig wird, nicht irreführend sein. Dieses Risiko besteht, wenn der Name ein oder mehrere Elemente enthält, die auf eine Aktivität, ein Produkt oder eine Dienstleistung verweisen, die nicht im Unternehmensgegenstand genannt werden, oder wenn der Unternehmensname nur auf einen ergänzenden Gegenstand verweist und auf diese Weise die Haupttätigkeit des Rechtsgebildes verschleiert.

Unternehmensnamen, die mehrmalig die Angabe der Rechtsform enthalten, werden nicht zugelassen. Je nach Umständen könnte die Umkehrung identischer Elemente allein nicht ausreichend sein, damit zwei Unternehmen sich ausreichend voneinander unterscheiden. Der Unternehmensname darf keine Zweifel hinsichtlich der Rechtsform des Unternehmens offenlassen.

Der Name darf keine offiziellen Bezeichnungen enthalten. Als offiziell gelten folgende Bezeichnungen: “Eidgenossenschaft“, „föderal“, „Kanton“, „kantonal“, „Gemeinde“, „kommunal“ oder andere Begriffe oder Ausdrücke, die sich auf Schweizer Behörden, staatliche oder halbstaatliche Aktivitäten beziehen. (Art. 6 WschG). Die offiziellen Bezeichnungen und Angaben, die zu Verwechslungen führen könnten, dürfen nur von Rechtskörperschaften verwendet werden, die staatliche oder halbstaatliche Tätigkeiten ausüben (Art. 9 Abs. 2 WschG).

Geografische Bezeichnungen sind in Unternehmensnamen zulässig. Geografische Bezeichnungen (einschliesslich ihrer Übersetzungen) umfassen: nationale, territoriale und regionale Namen; Namen von Gesellschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Kanton, Bezirk, Gemeinde); Ortsnamen; allgemeine Ausdrücke (international, ausländisch, weltweit, global).

Nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen, Gesellschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Kanton, Bezirk, Gemeinde) und Ortsnamen dürfen nicht als alleiniges Element im Firmennamen verwendet werden.

Die Verwendung der Namen von Bergen, Tälern, Hügeln, Flüssen, Seen oder Meeren ist zulässig.

Jeder sollte den Namen des Unternehmens korrekt so schreiben können, wie er im Handelsregister eingetragen ist. Zur Gestaltung des Firmennamens sind alle Buchstaben, sowohl Gross- als auch Kleinbuchstaben des lateinischen Alphabets, sowie alle arabischen Zahlen zugelassen. Grammatikalische Regeln sind bezüglich der Rechtschreibung nicht verbindlich.

Rechtschreibregeln

  • Der Name des Unternehmens muss aus Gross- oder Kleinbuchstaben oder einer Kombination aus beiden bestehen.
  • Der Name muss aus Zeichen des lateinischen Alphabets bestehen.
  • Satzzeichen sind nur dann als Bestandteile des Namens zulässig, wenn sie mit Buchstaben und Zahlen kombiniert sind.
  • Nicht zulässig sind nur Satzzeichen und Wiederholungen oder Kombinationen von Satzzeichen.
  • Graphische Details der Unternehmensidentität (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift u.a.) sind im Handelsregister nicht zulässig.
  • Zwischen einzelnen Zeichen darf nur ein einziges Leerzeichen vorhanden sein.
  • Der Unternehmensname darf keine Sonderzeichen enthalten.
  • Zugelassene Zeichen müssen auch in Übersetzungen übereinstimmend verwendet werden (&, +).
  • Unterschiede bei Gross- und Kleinbuchstaben kann eine Identitätsverwechslung zur Folge haben.
  • Unterschiede von Leerzeichen (entweder zwischen Zeichen oder Wörtern) kann eine Identitätsverwechslung zur Folge haben.
  • Unterschiede bei weichen Vokalen (“Umlaut” ae = ä; oe = ö; ue = ü) kann eine Identitätsverwechslung zur Folge haben.
  • Unterschiede bei verlängerten Vokalen (“Umlaut” ae = ä; oe = ö; ue = ü) stellt dagegen keine Verwechslungsgefahr für die Identität des Unternehmensnamen dar, die einen Vor-/Familiennamen enthalten.
  • Unterschiede bei Akzentzeichen (e = é = ê = ë) kann eine Identitätsverwechslung zur Folge haben.
  • Unterschiede bei der Schreibweise generischer Begriffe (z.B. ph = f; tz = z; c = k = ck, etc.) kann eine Identitätsverwechslung zur Folge haben.
  • Unterschiede zwischen in Ziffern oder in Worten geschriebenen Zahlen kann eine Identitätsverwechslung zur Folge haben.

Regeln für Einzelunternehmen

  • Der Familienname des Unternehmensinhabers stellt das Hauptelement des Unternehmensnamen dar (Art. 945(1) OR).
  • Der Nachname muss mit den derzeitigen offiziellen und vollständigen Namen des Unternehmensinhaber übereinstimmen.
  • Besteht der Nachname aus einem Doppelnamen muss er ohne Bindestrich angegeben werden.
  • Enthält der Unternehmensname weitere Nachnamen, die als solche wahrgenommen werden, muss der Nachname des Unternehmensinhabers deutlich hervorgehen (Art. 945(2) OR).
  • Unternehmensinhaber mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die normalerweise den Nachnamen des Ehepartners anstelle ihres eigenen offiziellen Nachnamens verwenden, müssen stets ihren offiziellen Nachnamen im Unternehmensnamen angeben.
  • Der Firmenname darf keine Zusätze enthalten, die auf eine Verbindung zu einem anderen Unternehmen hinweisen (Art. 945 Abs. 3 OR) oder auf eine andere Rechtsform Bezug nehmen.
  • Der Unternehmensname kann auch die anderen Nachnamen (einschliesslich des verwendeten Nachnamens) enthalten, insofern der offizielle Nachname des Inhabers deutlich angegeben ist.
  • Ausdrücke, die auf Mitarbeiter hinweisen, können im Unternehmensnamen aufgenommen werden, insofern die Eigenschaft des Einzelunternehmens klar erkennbar bleibt.

Regeln für die Namen von AG/ / GmbH.

  • Die Rechtsform (Art. 950 Abs. 1 OR) muss immer vollständig oder abgekürzt (Art. 950 Abs. 2 OR, Anlage zum HRegV) in Gross- oder Kleinbuchstaben angegeben werden. 
  • Die Rechtsform (vollständig oder abgekürzt) muss immer mit einem Abstandselement (Leerzeichen) vom Unternehmensnamen getrennt sein.
  • Die Angabe der vollständigen Rechtsform kann mit einem anderen Begriff kombiniert werden, insofern diese erkennbar bleibt.
  • Der Unternehmensname einer Gesellschaft des Handelsrechts oder einer Genossenschaft kann einen oder mehrere Nachnamen enthalten. Der Grundsatz der Wahrhaftigkeit sieht nicht vor, dass der Nachname im Unternehmensnamen dem eines Gesellschafters entsprechen muss.

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