Abstrakte Illustration – Betreibung einleiten in der Schweiz

Betreibung einleiten in der Schweiz: Ablauf, Kosten und Fristen

Wer in der Schweiz eine offene Forderung eintreiben will, braucht weder Anwalt noch Gericht: Der erste Schritt ist ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt. Das Verfahren ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt und läuft in allen Kantonen nach denselben Regeln ab. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie eine Betreibung einleiten, welche Fristen gelten, was das Betreibungsamt kostet und was passiert, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betreiben darf jede Gläubigerin und jeder Gläubiger – Unternehmen wie Privatpersonen – sobald die Forderung fällig ist. Eine Mahnung ist rechtlich keine Voraussetzung.
  • Das Betreibungsbegehren geht an das Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners (Art. 46 SchKG).
  • Das Amt prüft die Forderung nicht inhaltlich; es stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.
  • Der Schuldner hat 20 Tage zum Bezahlen und 10 Tage, um Rechtsvorschlag zu erheben.
  • Die amtliche Gebühr für den Zahlungsbefehl beträgt je nach Forderungshöhe CHF 7 bis 400 (Art. 16 GebV SchKG); der Gläubiger schiesst sie vor, der Schuldner trägt sie am Ende.

Wann kann ich eine Betreibung einleiten?

Eine Betreibung setzt nur voraus, dass Sie eine Geldforderung geltend machen, die fällig ist. Sie müssen die Forderung beim Einreichen nicht beweisen – das Betreibungsamt prüft weder Vertrag noch Rechnung. Deshalb ist die Betreibung in der Schweiz ein niederschwelliges Mittel, um Druck aufzubauen.

Typische Forderungen: unbezahlte Rechnungen für Waren und Dienstleistungen, Mietzinsen, Darlehen, Honorare oder vertragliche Schadenersatzforderungen. Auch Privatpersonen können betreiben, etwa einen säumigen Mieter oder einen Bekannten, der ein Darlehen nicht zurückzahlt.

In der Praxis empfiehlt sich vor der Betreibung eine letzte Mahnung mit kurzer Frist: Viele Schuldner zahlen, sobald sie die Betreibung schwarz auf weiss angedroht sehen – und der Eintrag im Betreibungsregister bleibt ihnen erspart. Gesetzlich verlangt ist die Mahnung für die Einleitung der Betreibung jedoch nicht.

So läuft eine Betreibung ab – sechs Schritte mit Fristen

1. Betreibungsbegehren einreichen

Sie stellen das Begehren beim zuständigen Betreibungsamt (Art. 67 SchKG). Es enthält Name und Adresse des Gläubigers, Name und Adresse des Schuldners, den Forderungsbetrag in Schweizer Franken, den Zinssatz und Zinsbeginn sowie den Forderungsgrund (z. B. «Rechnung Nr. 4711 vom 3. März 2026») oder die Forderungsurkunde.

Eingereicht wird schriftlich, mündlich am Schalter oder elektronisch. Mit Hoop reichen Sie das Betreibungsbegehren online ein: Sie erfassen Gläubiger, Schuldner und Forderung, signieren qualifiziert elektronisch, und Hoop ermittelt das zuständige Amt und übermittelt das Begehren via eSchKG – schweizweit.

2. Zahlungsbefehl (20 Tage Zahlungsfrist, 10 Tage für den Rechtsvorschlag)

Das Betreibungsamt erstellt den Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner zu (Art. 69 SchKG). Darin wird er aufgefordert, die Forderung samt Kosten innert 20 Tagen zu bezahlen. Will er die Forderung bestreiten, muss er innert 10 Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG) – mündlich oder schriftlich beim Amt, ohne Begründung.

Als Gläubiger erhalten Sie ein Doppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde.

3. Der Schuldner bezahlt

Bezahlt der Schuldner an das Betreibungsamt oder direkt an Sie, ist das Verfahren erledigt. Zahlt er direkt, melden Sie dem Amt den Eingang, damit die Betreibung als bezahlt abgeschlossen wird.

4. Der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag

Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung vorläufig gestoppt. Sie können sie erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist – wie das geht, steht im Abschnitt «Rechtsvorschlag beseitigen».

5. Fortsetzungsbegehren (frühestens nach 20 Tagen, spätestens nach einem Jahr)

Reagiert der Schuldner weder mit Zahlung noch mit Rechtsvorschlag – oder ist der Rechtsvorschlag beseitigt –, stellen Sie das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG). Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls, spätestens ein Jahr danach; sonst erlischt das Recht auf Fortsetzung und Sie müssten neu betreiben. Läuft ein Gerichtsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags, steht diese Jahresfrist still.

6. Pfändung oder Konkurs

Wie es weitergeht, hängt vom Schuldner ab (Art. 38 ff. SchKG):

  • Betreibung auf Pfändung – bei Privatpersonen und allen Schuldnern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind: Das Amt pfändet Vermögenswerte oder Lohn und verwertet sie. Reicht der Erlös nicht, erhalten Sie einen Verlustschein (Art. 149 SchKG), mit dem Sie die Forderung während 20 Jahren erneut betreiben können.
  • Betreibung auf Konkurs – bei Schuldnern im Handelsregister, also AG, GmbH, Genossenschaft oder eingetragene Einzelunternehmen (Art. 39 SchKG): Nach der Konkursandrohung können Sie beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen.

Rechtsstillstand und Betreibungsferien: Sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 SchKG); laufende Fristen verlängern sich entsprechend (Art. 63 SchKG). Planen Sie das ein, wenn Sie kurz vor Weihnachten oder im Juli betreiben.

Welches Betreibungsamt ist zuständig?

Betreibungsort ist der Wohnsitz des Schuldners; bei Firmen der im Handelsregister eingetragene Sitz (Art. 46 SchKG). Bei Ausnahmen – etwa Betreibung am Ort einer Zweigniederlassung oder bei Schuldnern ohne festen Wohnsitz – gelten Sonderregeln (Art. 47–52 SchKG). Ein Begehren beim falschen Amt wird zurückgewiesen und kostet Zeit. Hoop ermittelt das zuständige Amt anhand der Schuldneradresse automatisch; das gesamte Verzeichnis führen die Kantone.

Was kostet eine Betreibung?

Die Kosten des Betreibungsamts sind bundesweit einheitlich in der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) festgelegt. Für den Zahlungsbefehl richtet sich die Gebühr nach der Höhe der Forderung (Art. 16 GebV SchKG):

ForderungGebühr Zahlungsbefehl
bis CHF 100CHF 7
über CHF 100 bis 500CHF 20
über CHF 500 bis 1’000CHF 40
über CHF 1’000 bis 10’000CHF 60
über CHF 10’000 bis 100’000CHF 90
über CHF 100’000 bis 1’000’000CHF 190
über CHF 1’000’000CHF 400

Hinzu kommen die Zustellkosten. Als Gläubiger müssen Sie die Gebühren vorschiessen (Art. 68 SchKG); sie werden der Betreibungsforderung zugeschlagen, sodass der Schuldner sie am Ende trägt. Weitere Gebühren fallen erst bei der Fortsetzung an (Pfändung, Verwertung, Konkursandrohung).

Wer die Betreibung über Hoop einreicht, zahlt zusätzlich zur amtlichen Gebühr einen festen Fallpreis pro Betreibungsbegehren; die Details stehen auf der Preisseite Betreibungen.

Rechtsvorschlag beseitigen: Rechtsöffnung oder Klage

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, müssen Sie als Gläubiger aktiv werden. Drei Wege stehen offen (Art. 79–84 SchKG):

  • Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Sie haben bereits ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder einen gleichgestellten Entscheid – etwa eine rechtskräftige Steuerverfügung. Das Gericht beseitigt den Rechtsvorschlag im summarischen Verfahren.
  • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG): Sie haben eine schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung – zum Beispiel einen unterschriebenen Vertrag mit klarer Zahlungspflicht oder einen Darlehensvertrag. Der Schuldner kann danach innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben (Art. 83 SchKG).
  • Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG): Ohne Urteil und ohne Schuldanerkennung müssen Sie die Forderung im ordentlichen Zivilprozess einklagen; mit dem Urteil setzen Sie die Betreibung fort.

Eine blosse Rechnung genügt für die Rechtsöffnung in der Regel nicht. Wer regelmässig Forderungen hat, sichert sich deshalb mit unterschriebenen Verträgen oder Auftragsbestätigungen ab.

Wird die Betreibung im Betreibungsregister sichtbar?

Ja. Jede Betreibung wird im Register des Amts eingetragen und ist für Dritte mit Interessennachweis fünf Jahre lang im Betreibungsregisterauszug sichtbar (Art. 8a SchKG). Nicht mehr angezeigt wird sie, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, wenn sie durch Gerichtsentscheid aufgehoben wurde oder wenn der Schuldner nach Rechtsvorschlag drei Monate später nachweist, dass der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung eingeleitet hat (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Für Schuldner ist diese Sichtbarkeit oft der stärkste Anreiz, zu zahlen.

Häufige Fehler beim Einleiten einer Betreibung

  • Falsches Betreibungsamt – Wohnsitz oder Sitz des Schuldners ist massgebend, nicht Ihr eigener.
  • Ungenaue Schuldnerangaben – bei Firmen die exakte Firma laut Handelsregister mit Rechtsform; bei Privatpersonen vollständiger Name und aktuelle Adresse.
  • Unklarer Forderungsgrund – «diverse Rechnungen» reicht nicht; nennen Sie Rechnungsnummer, Datum und Betrag.
  • Forderung in Fremdwährung – die Betreibungsforderung ist in Schweizer Franken anzugeben (Art. 67 SchKG); rechnen Sie zum Kurs am Tag des Begehrens um.
  • Jahresfrist verpasst – ohne Fortsetzungsbegehren innert eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls verfällt die Betreibung.
  • Rechtsvorschlag ignoriert – ohne Rechtsöffnung oder Klage bleibt die Betreibung stehen.

Betreibung digital einreichen

Betreibungsbegehren lassen sich heute vollständig digital erledigen. Mit Hoop erfassen Sie die Angaben in einem geführten Formular, signieren mit qualifizierter elektronischer Signatur und übermitteln das Begehren via eSchKG direkt an das zuständige Betreibungsamt – für Einzelfälle ebenso wie für Kanzleien und Unternehmen mit vielen Forderungen. Den Status verfolgen Sie in der Anwendung. Wie das Schritt für Schritt funktioniert, zeigt die Seite Betreibungsbegehren online einreichen.

Häufige Fragen zur Betreibung

Was ist eine Betreibung?

Die Betreibung ist das staatliche Verfahren der Schweiz, um Geldforderungen zwangsweise durchzusetzen. Sie beginnt mit dem Betreibungsbegehren des Gläubigers und führt über den Zahlungsbefehl zur Pfändung oder zum Konkurs des Schuldners. Geregelt ist sie im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Kann ich als Privatperson eine Betreibung einleiten?

Ja. Betreiben kann jede Person und jedes Unternehmen mit einer fälligen Geldforderung – ohne Anwalt und ohne Gerichtsurteil.

Wie lange dauert eine Betreibung?

Der Zahlungsbefehl wird nach Eingang des Begehrens ausgestellt und dem Schuldner zugestellt; danach laufen die 20-tägige Zahlungsfrist und die 10-tägige Frist für den Rechtsvorschlag. Ohne Gegenwehr können Sie nach 20 Tagen die Fortsetzung verlangen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, hängt die Dauer vom Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren ab – von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten.

Was passiert bei einer Betreibung für den Schuldner?

Er erhält den Zahlungsbefehl, die Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen und ist dort fünf Jahre für Dritte mit Interessennachweis sichtbar. Zahlt er nicht und erhebt er keinen Rechtsvorschlag, folgen Pfändung oder Konkursandrohung.

Muss ich vor der Betreibung mahnen?

Nein, gesetzlich nicht. Eine Mahnung mit Androhung der Betreibung ist aber oft wirksam und kostet nichts.

Kann ich eine Betreibung zurückziehen?

Ja, jederzeit – etwa nach Zahlung oder Einigung. Eine zurückgezogene Betreibung wird Dritten im Betreibungsregisterauszug nicht mehr angezeigt (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Die bereits angefallenen Gebühren bleiben geschuldet.

Was ist der Unterschied zwischen Betreibung und Inkasso?

Inkassobüros mahnen und verhandeln im Auftrag des Gläubigers, haben aber keine hoheitlichen Befugnisse. Die Betreibung ist das amtliche Zwangsvollstreckungsverfahren und kann bis zur Pfändung führen. Beides lässt sich kombinieren; nur die Betreibung erzeugt einen Eintrag im Betreibungsregister.

Was kostet ein Betreibungsbegehren beim Amt?

CHF 7 bis 400, abhängig von der Forderungshöhe (Art. 16 GebV SchKG), plus Zustellkosten. Der Gläubiger schiesst die Gebühr vor, der Schuldner trägt sie am Ende.

So geht es mit Hoop weiter

Reichen Sie Betreibungsbegehren elektronisch beim zuständigen Betreibungsamt ein und bestellen Sie offizielle Betreibungsauszüge online.

Betreibungsbegehren online einreichen · Betreibungsauszug bestellen · Was eine Betreibung kostet

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