Abstrakte Illustration – GmbH gründen in der Schweiz

AG gründen in der Schweiz: Voraussetzungen, Ablauf und Checkliste

Die Aktiengesellschaft ist neben der GmbH die häufigste Kapitalgesellschaft der Schweiz – gewählt von Start-ups mit Investoren, von wachsenden KMU und von internationalen Unternehmen, die hier eine Tochtergesellschaft aufbauen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Voraussetzungen das Gesetz an eine AG-Gründung stellt, wie die Gründung Schritt für Schritt abläuft, welche Dokumente Sie brauchen, wie lange es dauert und aus welchen Positionen sich die Kosten zusammensetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aktienkapital mindestens CHF 100’000, davon mindestens 20 % und mindestens CHF 50’000 einbezahlt (Art. 621 und 632 OR).
  • Eine Person genügt: Gründerin oder Gründer kann eine einzelne natürliche oder juristische Person sein (Art. 625 OR).
  • Mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person muss in der Schweiz wohnen (Art. 718 Abs. 4 OR).
  • Statuten und Errichtungsakt sind öffentlich zu beurkunden; die AG entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister (Art. 629 und 643 OR).
  • Mit einem digitalen Prozess ist die Gründung ohne persönliche Präsenz beim Notar möglich.

Für wen sich die AG eignet

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit: Sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, die Aktionärinnen und Aktionäre riskieren nur ihre Einlage. Gegenüber der GmbH bietet sie drei Vorteile, die den höheren Kapitalbedarf rechtfertigen können: Aktionäre werden nicht im Handelsregister publiziert (Anonymität gegenüber der Öffentlichkeit), Aktien lassen sich einfacher übertragen, und Investoren kennen die Struktur. Sie eignet sich deshalb für Unternehmen mit Beteiligungs- oder Finanzierungsplänen, für Gruppenstrukturen und für Geschäfte, in denen das Auftreten als AG Vertrauen schafft.

Wer mit wenig Kapital startet, allein oder zu zweit gründet und keine Investoren plant, fährt mit der GmbH oft günstiger und einfacher – der Vergleich AG vs. GmbH zeigt die Unterschiede im Detail. Eine spätere Umwandlung der GmbH in eine AG ist nach Fusionsgesetz möglich.

Voraussetzungen für die AG-Gründung

Aktienkapital

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100’000 (Art. 621 Abs. 1 OR). Bei der Gründung müssen mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt aber mindestens CHF 50’000, einbezahlt sein (Art. 632 OR) – der Rest kann später eingefordert werden. Seit der Aktienrechtsrevision 2023 darf das Kapital auch in Euro, US-Dollar, Pfund oder Yen geführt werden, wenn diese Währung für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist (Art. 621 Abs. 2 OR).

Die Einlage wird vor der Gründung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank in der Schweiz hinterlegt (Art. 633 OR). Die Bank bestätigt die Einzahlung; nach dem Handelsregistereintrag gibt sie das Kapital an die Gesellschaft frei. Statt Bargeld sind auch Sacheinlagen möglich (Maschinen, Immaterialgüter, eine bestehende Einzelfirma) – dann braucht es einen Sacheinlagevertrag, einen Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors (Art. 634, 635 und 635a OR).

Gründerinnen und Gründer

Eine AG kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden (Art. 625 OR). Nationalität und Wohnsitz der Aktionäre spielen keine Rolle; eine Person im Ausland kann 100 % der Aktien halten.

Verwaltungsrat und Wohnsitzerfordernis

Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 707 OR). Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die in der Schweiz wohnt – ein Verwaltungsratsmitglied oder eine Direktorin mit Einzelzeichnungsberechtigung, oder zwei Personen mit Kollektivunterschrift (Art. 718 Abs. 4 OR). Internationale Gründer planen diese Person früh ein.

Firma, Sitz und Zweck

Die Firma (der Name) ist frei wählbar, muss sich aber von allen im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden und die Rechtsform enthalten (Art. 950 und 951 OR); eine Vorprüfung im Zentralen Firmenindex Zefix lohnt sich. Der Sitz ist die Gemeinde, in der die Gesellschaft ihr Rechtsdomizil hat – eigene Räume, ein Coworking oder eine Domiziladresse mit Domizilannahmeerklärung. Der Zweck beschreibt die Geschäftstätigkeit und wird im Handelsregister publiziert.

Revisionsstelle

Eine ordentliche Revision ist Pflicht, wenn die Gesellschaft zwei der drei Grössen überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR). Kleinere Gesellschaften unterliegen der eingeschränkten Revision – und können mit Zustimmung aller Aktionäre darauf verzichten, wenn sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen haben (Opting-out, Art. 727a Abs. 2 OR). Die meisten neu gegründeten AG wählen dieses Opting-out bei der Gründung.

Aktienart

Seit 2019 sind Inhaberaktien nur noch für börsenkotierte Gesellschaften oder als Bucheffekten zulässig (Art. 622 Abs. 1bis OR). Neue AG geben deshalb Namenaktien aus. Die Gesellschaft führt darüber ein Aktienbuch (Art. 686 OR) und ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l OR) – ab 1. Oktober 2026 werden die wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich ans Transparenzregister gemeldet.

Ablauf: AG gründen in 7 Schritten

1. Rechtsform und Eckdaten festlegen

Firma, Sitz, Zweck, Höhe des Aktienkapitals, Anzahl und Nennwert der Aktien (Nennwert grösser als null, Art. 622 Abs. 4 OR), Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Zeichnungsberechtigungen, Revisionsstelle oder Opting-out.

2. Statuten und Gründungsdokumente erstellen

Die Statuten enthalten mindestens Firma und Sitz, Zweck, Höhe des Aktienkapitals und der Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien (Art. 626 OR). Dazu kommen der Errichtungsakt, die Wahlannahmeerklärungen, die Domizilannahmeerklärung und die Stampa- und Lex-Koller-Erklärung (siehe Dokumente).

3. Kapitaleinzahlungskonto eröffnen und Kapital einzahlen

Die Bank eröffnet ein Sperrkonto auf den Namen der «AG in Gründung». Nach der Einzahlung stellt sie die Kapitaleinzahlungsbestätigung aus, die dem Notariat und dem Handelsregister vorgelegt wird. Mit Hoop lässt sich das Konto bei UBS oder YAPEAL direkt aus dem Gründungsprozess eröffnen; jede andere Schweizer Bank ist ebenfalls möglich.

4. Öffentliche Beurkundung

In einem öffentlich beurkundeten Errichtungsakt erklären die Gründer, eine AG zu gründen, setzen die Statuten fest und bestellen die Organe (Art. 629 OR). Die Beurkundung nimmt eine Urkundsperson vor – klassisch mit persönlichem Termin; bei einer digitalen Gründung ist sie ohne persönliche Präsenz möglich, weil die Gründerinnen und Gründer sich bei der Beurkundung vertreten lassen können.

5. Handelsregisteranmeldung

Die Anmeldung geht mit Errichtungsakt, Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung, Wahlannahme- und Domizilannahmeerklärung an das Handelsregisteramt des Sitzkantons (Art. 640 OR). Welches Amt zuständig ist, zeigt unsere Übersicht der Handelsregisterämter der Schweiz. Das Amt prüft die Unterlagen formell und trägt die Gesellschaft ein.

6. Eintrag, UID und Publikation

Mit dem Eintrag erlangt die AG ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 643 OR). Sie erhält die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); der Eintrag wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Die Bank gibt das Kapital frei.

7. Nach der Gründung

Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen anlegen (am einfachsten digital), Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse als Arbeitgeber, Mehrwertsteuer-Registrierung ab CHF 100’000 Umsatz (oder freiwillig), Unfall- und Pensionskassenanschluss bei Angestellten, Buchhaltung einrichten – und ab 1. Oktober 2026 die Meldung ans Transparenzregister.

Welche Dokumente brauchen Sie?

  • Statuten (Art. 626 OR)
  • Öffentlich beurkundeter Errichtungsakt (Art. 629 OR)
  • Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank (Art. 633 OR) – bei Sacheinlagen zusätzlich Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung
  • Wahlannahmeerklärungen von Verwaltungsrat und Revisionsstelle bzw. Erklärung zum Opting-out
  • Domizilannahmeerklärung, wenn die Gesellschaft am Sitz keine eigenen Räume hat
  • Stampa-Erklärung (keine nicht offengelegten Sacheinlagen, Verrechnungen oder besonderen Vorteile) und Lex-Koller-Erklärung (kein Grundstückerwerb durch Personen im Ausland)
  • Handelsregisteranmeldung, unterzeichnet durch die Verwaltungsratsmitglieder
  • Ausweiskopien der beteiligten Personen für Identifikation und Signatur

Ein digitaler Gründungsprozess erstellt diese Dokumente aus den einmal erfassten Angaben und lässt sie qualifiziert elektronisch signieren – die Abstimmung zwischen Bank, Notariat und Handelsregisteramt entfällt für die Gründer.

Wie lange dauert eine AG-Gründung?

Auf dem klassischen Weg vergehen zwischen dem ersten Notariatstermin und dem Handelsregistereintrag meist zwei bis vier Wochen: Termine koordinieren, Kontoeröffnung, Post zwischen den Beteiligten. Mit einem durchgängig digitalen Prozess lassen sich alle Schritte bis zur Handelsregisteranmeldung an einem Tag erledigen – die Firmengründung mit Hoop ist auf Stunden statt Tage ausgelegt. Die Eintragung selbst nimmt anschliessend das Handelsregisteramt vor; wie schnell, hängt vom Kanton und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Bei einer AG-Gründung fallen vier Arten von Kosten an – unabhängig davon, ob Sie klassisch oder digital gründen:

  • Aktienkapital – kein Kostenpunkt im engeren Sinn, aber gebundenes Kapital: mindestens CHF 50’000 sind bei der Gründung einbezahlt und stehen der Gesellschaft nach dem Eintrag zur Verfügung.
  • Öffentliche Beurkundung – das Honorar der Urkundsperson richtet sich nach dem kantonalen Notariatstarif und nach dem Umfang (Standardstatuten oder individuelle Regelungen, Sacheinlagen).
  • Handelsregistergebühr – bundesrechtlich festgelegt in der Gebührenverordnung zum Handelsregister, abhängig vom Umfang des Eintrags; dazu die Publikation im SHAB.
  • Bank und Dienstleister – Gebühr für das Kapitaleinzahlungskonto, gegebenenfalls Domizil, Treuhand- oder Rechtsberatung.

Die Emissionsabgabe des Bundes fällt erst an, wenn das Kapital CHF 1 Mio. übersteigt (Freigrenze).

Checkliste AG-Gründung

  • Firma im Zefix auf Verwechselbarkeit geprüft, Rechtsform im Namen
  • Sitzgemeinde und Domizil geklärt (Domizilannahmeerklärung, falls nötig)
  • Aktienkapital, Anzahl und Nennwert der Aktien festgelegt; Liberierung mindestens 20 % / CHF 50’000
  • Verwaltungsrat bestimmt; mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Revisionsstelle gewählt oder Opting-out beschlossen (alle Aktionäre, höchstens zehn Vollzeitstellen)
  • Kapitaleinzahlungskonto eröffnet, Einzahlung bestätigt
  • Statuten, Errichtungsakt, Wahl- und Domizilannahmeerklärungen, Stampa- und Lex-Koller-Erklärung erstellt
  • Beurkundung durchgeführt, Handelsregisteranmeldung eingereicht
  • Nach dem Eintrag: Aktienbuch, UBO-Verzeichnis, AHV, MWST, Versicherungen, Transparenzregister

AG-Gründung digital mit Hoop

Mit Hoop erfassen Sie Firma, Personen und Kapital in einem geführten Prozess. Die Anwendung prüft den Firmennamen, erstellt Statuten und alle Gründungsdokumente, eröffnet das Kapitaleinzahlungskonto bei UBS oder YAPEAL direkt aus dem Prozess (oder Sie nutzen Ihre eigene Bank), organisiert die öffentliche Beurkundung ohne persönliche Präsenz und reicht die Anmeldung beim zuständigen Handelsregisteramt ein. Identifikation und Signatur erfolgen digital mit qualifizierter elektronischer Signatur. Nach dem Eintrag führen Sie Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen direkt in Hoop weiter – und melden ab Oktober 2026 ans Transparenzregister. Alle Details: Firmengründung mit Hoop.

Häufige Fragen zur AG-Gründung

Wie viel Kapital brauche ich für eine AG?

Mindestens CHF 100’000 Aktienkapital, davon bei der Gründung mindestens 20 % und mindestens CHF 50’000 einbezahlt (Art. 621 und 632 OR). Der nicht einbezahlte Teil kann der Verwaltungsrat später einfordern.

Kann ich eine AG allein gründen?

Ja. Seit 2008 genügt eine einzige natürliche oder juristische Person als Gründerin (Art. 625 OR). Sie kann zugleich einziges Verwaltungsratsmitglied sein.

Muss ich in der Schweiz wohnen, um eine AG zu gründen?

Als Aktionär nicht. Die Gesellschaft muss aber durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können (Art. 718 Abs. 4 OR) – ein Verwaltungsratsmitglied oder eine Direktorin.

Muss ich persönlich zum Notar?

Die Gründung ist öffentlich zu beurkunden, doch die Beurkundung ist ohne persönliche Präsenz möglich, wenn die Gründerinnen und Gründer sich vertreten lassen. Bei einer digitalen Gründung mit Hoop ist das Teil des Prozesses.

Brauche ich eine Revisionsstelle?

Nur bei ordentlicher Revisionspflicht oder wenn Sie nicht auf die eingeschränkte Revision verzichten. Mit höchstens zehn Vollzeitstellen und Zustimmung aller Aktionäre ist das Opting-out möglich (Art. 727a Abs. 2 OR).

Wie lange dauert es, bis die AG im Handelsregister steht?

Alle Schritte bis zur Anmeldung lassen sich digital an einem Tag erledigen. Die Eintragung nimmt das Handelsregisteramt vor – je nach Kanton und Vollständigkeit innert weniger Arbeitstage.

Was ist der Unterschied zwischen AG und GmbH?

Die GmbH braucht CHF 20’000 Stammkapital, die AG CHF 100’000; GmbH-Gesellschafter werden im Handelsregister publiziert, AG-Aktionäre nicht; Aktien sind einfacher übertragbar als Stammanteile. Details im Vergleich AG vs. GmbH.

Wer haftet bei einer AG?

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Aktionäre haften nicht persönlich; Verwaltungsratsmitglieder können bei Pflichtverletzungen verantwortlich werden (Art. 754 OR).

So geht es mit Hoop weiter

Gründen Sie Ihre GmbH, AG oder Ihr Einzelunternehmen direkt online – mit digitaler Identifikation, qualifizierter Signatur und Einreichung beim zuständigen Handelsregisteramt.

Firmengründung online mit Hoop · Zuständige Handelsregisterämter · Digitales Aktienregister für GmbH und AG

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