Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Schweiz

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in der Schweiz am häufigsten vorkommende Rechtsform, die dazu dient, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken. In der Tat haftet bei der GmbH jeder Gesellschafter nur bis zur Höhe des von ihm eingezahlten Stammkapitals.

Die Modalitäten für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind ähnlich wie bei einer Aktiengesellschaft. Anders als bei der Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter einer GmbH jedoch sichtbar, indem sie im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden. Ausserdem führt die Gesellschaft intern ein Anteilbuch und eine Liste der wirtschaftlich Berechtigten (Art. 790 ff. OR).

Das obligatorische Kapital der Gesellschaft (das sogenannte Stammkapital) muss mindestens CHF 20’000 betragen (Art. 773 OR). Dieses Kapital muss bei der Gründung voll einbezahlt (und damit liberiert) sein.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet nur das Stammkapital. Im Falle eines Konkurses haften daher die Eigentümer der GmbH, d.h. die Gesellschafter, nicht mit ihrem Privatvermögen.

Aufgrund der Flexibilität dieser Rechtsform und ihres persönlichen Charakters ist die GmbH ideal für alle kleinen und mittleren Unternehmen, einschliesslich Familienunternehmen, oder ganz einfach für Einzelunternehmer, die in ihrem neuen Unternehmen nicht ihr Privatvermögen riskieren wollen.

Darüber hinaus muss eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend als Mehrwertsteuerzahler registriert werden, wenn ihr jährlicher steuerpflichtiger Umsatz CHF 100’000 erreicht.

Die Organe einer GmbH:

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. An der Gesellschafterversammlung, die mindestens einmal jährlich zusammentritt, können alle Gesellschafter teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH hat mehrere Aufgaben, darunter die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Rechnungsprüfungsamtes. Zum Zeitpunkt der Gründung muss die Gesellschaft mindestens einen Gesellschafter haben. Bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft kann es sich sowohl um natürliche Personen als auch um juristische Personen (d.h. Gesellschaften) handeln.

Die Geschäftsführung

Die Aufgabe der Geschäftsführung besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Unternehmens zu gewährleisten, indem sie dessen Aktivitäten organisiert. Die Verwaltung der GmbH wird von der Geschäftsführung wahrgenommen, deren Mitglieder von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des Unternehmens, die Festlegung der Organisation sowie die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens betrauten Personen.

Mindestens ein Geschäftsführer einer GmbH muss zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein (Art. 814 Abs. 2 OR). Um ein Unternehmen zu vertreten, muss eine Person über eine gültige/vollständige Zeichnungsberechtigung verfügen oder mit einem anderen Geschäftsführer eine gültige/vollständige Zeichnungsberechtigung bilden können.

Im Rahmen ihrer unübertragbaren Befugnisse kann die Geschäftsführung durch Verwaltungsvorschriften die gesamte oder einen Teil der Geschäftsführung an einzelne Mitglieder oder Dritte ausserhalb des Unternehmens delegieren.

Das schweizerische Recht sieht ausserdem vor, dass das Unternehmen durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden muss. Diese Person muss Zugang zum Anteilbuch und zum GAFI-Register haben (Art. 814 Abs. 3 OR). Um ein Unternehmen zu vertreten, muss eine Person über eine gültige/vollständige Unterschrift verfügen oder in der Lage sein, eine gültige/vollständige Unterschrift mit einer anderen zeichnungsberechtigten Person zu bilden.

Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden auch alle Gesellschafter, alle Mitglieder der Geschäftsführung (unabhängig von ihren Zeichnungsrechten) und andere zeichnungsberechtigte Personen in das Handelsregister eingetragen.

Revisionsstelle

Die Gesellschafterversammlung wählt die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle ist das einzige Organ, auf das eine GmbH unter bestimmten Bedingungen verzichten kann.

Die Jahresrechnung einer Schweizer Gesellschaft unterliegt in der Regel der ordentlichen Revision, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten werden:

Ordentliche Revision

  1. Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Schweizer Franken
  2. Umsatz von mehr als 40 Milionen Schweizer Franken
  3. Mehr als 250 Vollteitbeschäftigte

Eingeschränkte Revision

Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt werden, muss eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Grundsätzlich ist jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nicht bereits einer ordentlichen Revision unterliegt, verpflichtet, eine eingeschränkte Revision durchzuführen.

Versicht auf Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann auf die Ernennung einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  1. die Gesellschaft nicht der ordentlichen Revision unterliegt;
  2. alle Gesellschafter zustimmen;
  3. die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen hat.

Doppelbesteuerung

Aus steuerlicher Sicht wird bei einer GmbH zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich unterschieden. Eine GmbH ist eine juristische Person und wird wie jede andere Person separat besteuert.

Dies ist ein Nachteil für die Gesellschafter, da eine Doppelbesteuerung entsteht. Einerseits werden die Gewinne der Gesellschaft selbst besteuert, anderseits unterliegen die an die Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden einer weiteren Besteuerung als Teil ihres privates Einkommens.

Das folgende Problem ergibt sich auch aus der Sicht des Gesellschaftskapitals. Die Gesellschaft muss eine Kapitalsteuer auf das Stammkapital zahlen, während die Gesellschafter eine Steuer auf die Anteile als ihr Privatvermögen zahlen müssen.

Mit der Unternehmenssteuerreform II (24.02.2008) wurde Art. 20 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) eingeführt, mit dem die Nachteile der Doppelbesteuerung gemildert wurden. Die Teilbesteuerung von Dividenden erfolgte zu 60 Prozent des Privatvermögens und zu 50 Prozent des Geschäftsvermögens für Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent der Gesellschaftsanteile halten, was eine gerechtere Verteilung der Steuerlast ermöglichte. Mehrere Schweizer Kantone milderten bereits die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf kantonaler Ebene.

Mit der “Steuerreform und Finanzierung der AHV (RFFA)” (28.09.2018) wurde dieser Gesetzesartikel jedoch geändert und die steuerliche Entlastung eingeschränkt. So wurde die Besteuerung von Dividenden auf Bundesebene auf 70 Prozent und in den Kantonen auf mindestens 50 Prozent angehoben, wobei den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, höhere Steuersätze festzulegen; zudem wurde die Differenzierung bei der Steuererleichterung zwischen privat und geschäftlich gehaltenen Wertpapiere aufgehoben.

Vorteile und Nachteile der GmbH

Vorteile:

  • Zur Gründung einer GmbH ist relativ wenig Grundkapital (CHF 20’000) und nur eine Person erforderlich.
  • Ein Gesellschafter haftet bis höchstens zum Betrag seines eingetragenen Stammkapitals.
  • Der Geschäftsname kann frei gewählt werden, wobei der Zusatz “GmbH” enthalten werden muss.
  • Durch das Verrechnen der Löhne der Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Betriebsausgaben kann die progressive Besteuerung der Gewinne gemildert werden.
  • Die Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen sind steuerfrei.

Nachteile:

  • Die Geschäftsführer einer GmbH haben kein Recht auf Arbeitslosenentschädigung, es sei denn, sie verlassen das Unternehmen oder ihren Arbeitsplatz endgültig. Dies gilt auch für Ehepartnerinnen oder -partner, die in der GmbH arbeiten (vgl. den Artikel “Arbeitslosenversicherung und arbeitgeberähnliche Stellung”).
  • Doppelbesteuerung auf Ertrag und Kapital der GmbH sowie Einkommen und Vermögen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
  • Die Gründungskosten sind höher als bei einer Einzelfirma.
  • Die Organe, das Kapital und die Gesellschaftsanteile sind im Handelsregister öffentlich einsehbar.
  • Die Verwaltungskosten (Protokolle, Gesellschafterversammlung, Steuerformulare usw.) sind relativ hoch.

Mindestanforderungen für die Gründung einer GmbH

Nachfolgend sind die Mindestanforderungen für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Schweiz aufgeführt:

  • Eigentümer ->mindestens ein Gesellschafter
  • Mindestkapital -> Mindeststammkapital von CHF 20’000, voll einbezahlt
  • Geschäftsführung -> Mindestens ein Mitglied
  • Vertretung der Geschäftsführung -> Mindestens ein vertretungsberechtigtes Mitglied
  • Vertretung und Domizil -> Mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz

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