Das Einzelunternehmen ist eine Rechtsform, die von vielen Unternehmern, vor allem in der Gründungsphase, gewählt wird, weil sie flexibel ist und keine besonderen Formalitäten für die Gründung und Verwaltung erfordert. Aus rechtlicher Sicht ist diese Form für kleine Unternehmen geeignet, die von einer einzigen natürlichen Person geführt werden.
Ein Einzelunternehmen besteht aus einer gewerblichen Tätigkeit, die von einer einzigen natürlichen Person ausgeübt wird. Der Inhaber eines Einzelunternehmens ist immer und ausschließlich eine einzelne natürliche Person, die nicht mehrere Personen als Gesellschafter einbeziehen darf. Diese Rechtsform hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass es keine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Einzelunternehmen und seinem Inhaber gibt. Es ist immer der Inhaber, d. h. die natürliche Person, die Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Unternehmen ausübt. Da das Einzelunternehmen keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verschmilzt das Vermögen des Einzelunternehmens mit dem des Inhabers, der eine natürliche Person ist: Der Inhaber haftet daher persönlich und unbeschränkt für die Schulden und Verpflichtungen des Einzelunternehmens, und die Gläubiger des Einzelunternehmens können daher direkt gegen den Inhaber vorgehen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist es daher oft ratsam, auf andere Gesellschaftsformen auszuweichen, die sicherer und rechtlich besser geschützt sind.
Das Einzelunternehmen unterliegt im Prinzip nicht den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, und die Anforderungen an Bürokratie und Formalitäten sind sehr gering (keine Organe, keine Gesellschafterversammlung usw.). Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist keine Kapitaleinlage wie bei einer Ltd./LLC erforderlich. Der Inhaber verwaltet und führt das Einzelunternehmen unabhängig und ohne Formalitäten und Bürokratie, was das Einzelunternehmen sehr flexibel und einfach zu verwalten macht.
Die Art und Weise, wie die Buchhaltung des Unternehmens geführt wird, hängt vom Umsatz ab (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR). Übersteigt dieser CHF 500’000, ist die Pflicht vollständig und das Einzelunternehmen muss die besonderen Bestimmungen einhalten (Art. 957a ff. OR). Unter CHF 500’000 muss das Unternehmen eine reduzierte Pflicht erfüllen, d.h. nur eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensrechnung führen.
Bei einer Einzelfirma wird der Firmeninhaber bei der Eintragung seiner Firma im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig müssen die Zeichnungsberechtigten, d.h. die zeichnungsberechtigten Angestellten des Einzelunternehmens, im Handelsregister als Zeichnungsberechtigte des Inhabers eingetragen werden.
Aus versicherungstechnischer Sicht muss sich der Inhaber eines Einzelunternehmens darüber im Klaren sein, welche Versicherungen obligatorisch und welche optional sind. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Versicherungen, die Selbstständige abschliessen müssen.
Versicherung eines Einzelunternehmens
Obligatorische Versicherungen:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (OASI)
- Invalidenversicherung (IV)
- Erwerbsausfallentschädigungsversicherung (EOI)
- Familienzulagen (AF)
Optionale Versicherungen:
- Pensionskasse (zweite Säule)
- Arbeitsunfälle (UVG)
- Nichtberufsunfälle
Versicherungen, die nicht abgeschlossen werden können:
- Arbeitslosigkeitsversicherung (UI)
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