Der Firmenzweck nimmt eine Schlüsselrolle bei der Gründung einer Firma ein und ist der Leitfaden für die Unternehmenspolitik, da er die Grenzen für etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit setzt.
Der Firmenzweck ist einer der ersten Aspekte, dem ein Start-Up-Firma oder andere Firma Beachtung schenken muss. Er muss kurz und präzise formuliert sein, sodass Dritte die ausgeübte Tätigkeit der Firma und den Wirtschaftsbereich, in dem die Firma tätig ist, eindeutig und zweifelsfrei erkennen können. Die Schweizer Gesetzgebung duldet zudem keinen Firmenzweck, der gegen das Gesetz verstossen oder in irgendeiner Weise als sittenwidrig gelten.
Firmenzweck und Gesellschaftsorgan
Der Firmenzweck ist ein sehr wichtiges Instrument zur Bestimmung, wer das Gesellschaftsorgan vertritt. Laut Gesetz haben die Ausführungsorgane einer AG oder einer GmbH (OR 718a I, 814 IV) eine sehr genaue Vertretungsbefugnis: Sie können im Namen des Unternehmens alle Tätigkeiten ausüben, die mit dem Firmenzweck übereinstimmen.
Zum Beispiel stellt der Firmenzweck einer AG eine Leitlinie für die Unternehmenspolitik dar, die der Verwaltungsrat befolgen muss. Der Verwaltungsrat ist damit dazu verpflichtet, für wesentliche Entscheidungen hinsichtlich Unternehmenspolitik und neuer Unternehmenstätigkeiten die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen. Ein weitgreifend ausgelegter Unternehmensgegenstand ermöglicht der Generalversammlung der AG, den Operationen des Verwaltungsrates einen grösseren Spielraum einzuräumen. Das Gleiche gilt für die Rechtsform der GmbH, bei der die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung die ausführenden Organe der Gesellschaft sind.
Was bei einer Änderung des Firmenzwecks zu tun ist
Änderungen des Firmenzwecks einer AG oder einer GmbH erfordern ein beschlussfähiges Quorum der Aktionisten/Gesellschafter. (siehe Art. 704 Abs. 1 oder 808b Abs. 1 OR). Etwaige Änderungen oder Zusätze zum Firmenzweck erfordern die Änderung der Unternehmenssatzung, da der Firmenzweck ein gesetzlich festgelegter Bestandteil der Satzung ist (Art. 626 Nr. 2 OR). Änderungen der Firmenzweck können ausschliesslich von der Generalversammlung der AG beschlossen werden (Art. 698 Abs. 2 Nr. 1 OR) bzw. im Falle der GmbH von der Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 Nr. 1 OR).
Aus diesem Grund ist es ratsam, den Firmenzweck so weitreichend wie möglich zu definieren, da Änderungen der Unternehmenstätigkeit oft unverzügliches Handeln erfordern. Die Einberufung einer Generalversammlung und die Eintragung ins Handelsregister sind dagegen stets sehr zeitaufwendig.
Der Firmenzweck nicht zu eng definieren
Damit nicht bei jeder zweitrangigen strategischen Änderung des Firmenzwecks auch dessen Eintragung im Handelsregister angepasst werden muss, ist es ratsam, den beschriebenen Tätigkeitsbereich des Firmenzwecks nicht zu stark einzugrenzen. Viele Unternehmer haben den Gegenstand ihres Unternehmens zu sehr begrenzt und laufen somit Gefahr, die Satzung des Unternehmens im Nachhinein unnötigerweise ändern zu müssen. Deshalb ist es erforderlich, den Firmenzweck so zu formulieren, dass der unternehmerischen Handlungsfreiheit ein möglichst grosser Spielraum offenbleibt. Doch das Handelsregister setzt Grenzen: zum Beispiel sind Firmenzwecke wie „jede Art von Dienstleistung“ oder „Herstellung jeder Art von Gütern“ nicht eintragungsfähig.
Die Gründer müssen den Firmenzweck von qualifizierten Fachleuten überprüfen lassen, um einerseits auszuschliessen, dass dieser vom Handelsregister abgelehnt wird, und um anderseits den grösstmöglichen unternehmerischen Handlungsspielraum zu gewähren.
Leave a Reply