Wann ist der Notar notwendig? Ein Leitfaden zu Gesellschaftsänderungen im Handelsregister

Im Schweizer Geschäftsleben ist das Handelsregister ein wesentliches Instrument, um Transparenz und Sicherheit zu gewährleisten. Doch nicht alle Gesellschaftsänderungen erfordern die Einschaltung eines Notars. Die Kenntnis dieser Unterschiede kann helfen, Zeit und Kosten zu optimieren.

Mit unserer Plattform Hoop bieten wir einen umfassenden Service für Treuhänder: Wir bereiten die Dokumente vor, senden sie automatisch zur elektronischen Unterschrift, kümmern uns um die Übermittlung an das Handelsregister und koordinieren bei Bedarf direkt die Einbindung eines Notars. In diesem Artikel analysieren wir anhand praktischer Beispiele und eines klaren Vergleichs, welche Änderungen einen Notar erfordern und welche vollständig über unsere digitale Lösung abgewickelt werden können.

Praktische Beispiele: Unternehmensänderungen und Notareinsatz

  • Sitzverlegung:
    Mario, Eigentümer einer GmbH mit Sitz in Lugano, beschliesst, sein Unternehmen nach Zürich zu verlegen. Dies erfordert eine Satzungsänderung und die Erstellung einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar.
  • Kapitalerhöhung:
    Die Alfa AG möchte neue Investoren gewinnen. Dazu muss sie ihr Kapital erhöhen, was eine Satzungsänderung und die Mitwirkung eines Notars erfordert.
  • Rechtsformänderung:
    Ein Einzelunternehmen möchte sich in eine GmbH umwandeln, um einen besseren rechtlichen Schutz zu erhalten. Auch hier ist ein Notar notwendig, um sicherzustellen, dass die neue Gesellschaftsform den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Rebranding:
    Ein Unternehmen möchte Namen und Zweck ändern, um sein Image komplett zu erneuern (Rebranding). Diese Änderung erfordert eine Satzungsänderung und die Beglaubigung durch einen Notar.

Fälle, in denen kein Notar erforderlich ist

  • Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde:
    Wenn Mario das Büro seines Unternehmens innerhalb Luganos von einer Strasse in eine andere verlegt, ist keine Satzungsänderung erforderlich, und somit kein Notar notwendig.
  • Änderung der zeichnungsberechtigten Personen:
    Die Hinzufügung oder Entfernung von zeichnungsberechtigten Personen erfordert keine Satzungsänderung und kann ohne Notar abgewickelt werden.
  • Änderung von Nebenadressen:
    Die Beta AG möchte eine Nebenadresse hinzufügen, z. B. die Korrespondenzadresse eines Lagers oder eines Treuhänders. Diese Art von Update ist eine einfache Mitteilung und erfordert keine öffentliche Urkunde.

Vergleichstabelle

ÄnderungstypNotar notwendig?Grund
SitzverlegungJaSatzungsänderung
Kapitalerhöhung oder -reduzierungJaSatzungsänderung
Adressänderung (gleiche Gemeinde)NeinKeine Satzungsänderung
Änderung der ZeichnungsberechtigtenNeinKeine Satzungsänderung
RechtsformänderungJaSatzungsänderung
Änderung von NebenadressenNeinEinfaches Update

Fazit

Zu wissen, wann ein Notar einzubeziehen ist, ist entscheidend, um Gesellschaftsänderungen effizient zu verwalten, zusätzliche Kosten zu verstehen und den gesamten Prozess korrekt zu planen. Mit Hoop geschieht all dies reibungslos und automatisiert, sodass sich Treuhänder auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können, ohne sich um bürokratische Komplexitäten kümmern zu müssen. Hoop stellt zudem sicher, dass jeder Prozessschritt klar und kostenmässig transparent ist, wodurch Treuhänder eine umfassende Übersicht erhalten, um ihre Planung zu optimieren und ihren Kunden zuverlässige Dienste zu bieten.

Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, er wird «wie besehen» zur Verfügung gestellt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Hinsichtlich seines Inhalts bestehen keine Gewährleistung und Haftung seitens Hoop. Sie wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Bedarf sollte ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden.


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